Zur umfassenderen Information der Endverbraucher über die Haltungsformen der Tiere, von denen Lebensmittel tierischen Ursprungs angeboten werden, wurde mit Verabschiedung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes am 17. August 2023 (BGBl. I S. 220) festgelegt, dass Inhaber von tierhaltenden Betrieben, zunächst für die Tierkategorie Mastschweine, bis zum 01. August 2024 bzw. mit Beginn der Haltung ihre Haltungseinrichtungen zur Vergabe einer Kennnummer für diese Haltungseinrichtungen der zuständigen Behörde, in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF), mitzuteilen haben.
In der vorliegenden Fassung des Gesetzes gilt diese Mitteilungspflicht ausschließlich für Mastschweine haltende Betriebe, die ihre Schweine zum Zweck der Herstellung von Lebensmitteln halten. Entsprechend dieser Mitteilung und den eingereichten Unterlagen werden durch das LALLF Kennnummern entsprechend der nachgewiesenen Haltungsformen Stall (STA), Stall und Platz (STP), Frischluftstall (FRI), Auslauf/Weide (AFW) oder Bio (BIO) vergeben. Aus verschiedenen Gründen konnte das LALLF MV nicht unmittelbar die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Zwischenzeitlich sind alle relevanten Unterlagen zur Mitteilung der Haltungsformen einschließlich erster Erläuterungen und Kontakten unter https://www.lallf.de/markt/tierhaltungskennzeichnung/ zu erfahren. Wegen der anfänglichen Verzögerungen werden bis zum 31. Oktober 2024 beim LALLF MV eingehende Mitteilungen nicht sanktioniert.
Mit Stand 30.08.2024 sind insgesamt 57 Mitteilungen eingegangen, von denen für 51 Haltungseinrichtungen Kennnummern vergeben werden konnten, davon 37 Stallhaltungen entsprechend Tierschutznutztierhaltungsverordnung, acht Haltungseinrichtungen mit 12,5 % mehr Platz je Tier sowie sechs Haltungseinrichtungen in ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben. Für drei mitgeteilte Haltungseinrichtungen ist keine Kennnummer vergeben worden, da die hier angegebenen Kategorien, Sau mit Ferkeln, Ferkelaufzucht und Jungsauenaufzucht nicht unter die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Regelungen fallen.
Ab dem 01. August 2025 besteht für Lebensmittelunternehmer die Pflicht, frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, das von Mastschweinen gewonnen wurde und dem Endverbraucher angeboten wird, nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu kennzeichnen. Vor allem die Schlachtunternehmen werden mithin künftig darauf achten, dass für zur Schlachtung angelieferte Mastschweine, gleichwohl aus welchen Bestandsgrößen, auch die Kennnummer zur Haltungsform mitgeteilt wird. Als „frisches Fleisch“ gilt Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschließlich vakuumverpacktes oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltes Fleisch. Wegen der Festlegung, dass jeder Lebensmittelunternehmer, der frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukte an den Endverbraucher abgeben will, dieses auch nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu kennzeichnen hat, gilt die Mitteilungspflicht auch für die Mastschweine haltenden Betriebe, die Erzeugnisse ihrer Schweine selbst vermarkten. Diese Erzeugnisse sind entsprechend zu kennzeichnen.
Da bisher allein unter der Hauptnutzungsrichtung Schweinemast über 100 Betriebe registriert sind und davon auszugehen ist, dass in anderen Hauptnutzungsrichtungen gleichfalls Mastschweine gehalten werden, sind bei Weitem noch nicht alle Betriebe ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen. Es sind daher alle Inhaber von Mastschweine haltenden Betrieben, aufgefordert zu prüfen, ob sie bereits ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind und die gegebenenfalls erforderliche Mitteilung beim LALLF auf schriftlichem oder elektronischem Weg einzureichen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter thkg@lallf.mvnet.de.
(LALLF MV, Pressemitteilung THKG vom 19.09.2024)
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